Untenstehend finden Sie die Pressemeldungen über den 23. Februar 2012

-

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Pforzheim: Eilantrag gegen versammlungsrechtliches Verbot des Mitführens von Fackeln erfolgreich
Datum: 20.02.2012

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 20.02.2012

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat dem Antrag eines Veranstalters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen versammlungsrechtliche Auflagen der Stadt Pforzheim vom 03.02.2012, mit der das Mitführen von Fackeln bei einer von diesem für den 23.02.2012 angemeldeten Mahnwache einer rechten Gruppierung verboten wurde, stattgegeben. Die Stadt hatte das Verbot ausschließlich mit einer Verletzung der öffentlichen Ordnung begründet. Der 23. Februar wird in Pforzheim jedes Jahr als offizieller Gedenktag an das Bombardement der Stadt begangen.

In den Gründen ihrer heute bekannt gegebenen Entscheidung führt die Kammer aus, die angegriffene Auflage lasse sich sehr wahrscheinlich nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen. Sei eine Versammlung - wie vorliegend - inhaltlich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgerichtet, komme eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn über ihren bloßen Inhalt hinaus Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration gegeben seien. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn die befürchtete Gefahr auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruhe, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugten. Das Mitführen von Fackeln verstoße nicht schon als solches gegen die öffentliche Ordnung, sondern erst dann, wenn diese als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt würden. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten sei vorliegend nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Fackeln als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise einsetzen werde und hierdurch ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft entstünden. Die geplante Mahnwache finde nicht in der Innenstadt und damit im unmittelbaren Bereich der zeitgleich stattfindenden Lichterkette zum Gedenken der Bürger an den Jahrestag des Bombardement von Pforzheim, sondern in einiger Entfernung vom Stadtzentrum statt. Eine unmittelbare Konfrontation mit den im Zentrum dem Bombenangriff gedenkenden Bürgern sei nicht zu befürchten. Auch eine Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren, in denen der Antragsteller stets Fackeln bei der stillen Mahnwache mitgeführt habe, lasse derzeit keinen Raum für die Annahme, dass durch die Verwendung von Fackeln nationalsozialistische Veranstaltungsrituale aufgegriffen würden, die bei der Bevölkerung Assoziationen an paramilitärische Aufmärsche hervorrufen könnten. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei auch nicht unter dem Aspekt des Symbolschutzes des 23. Februar erkennbar. Der 23. Februar besitze keinen unmittelbaren Bezug zu den NS-Verbrechen dergestalt, dass sich der angemeldeten Mahnwache des Antragstellers eine Provokation für die Menschen, die der Opfer des Nazi-Regimes gedenken, entnehmen ließe. Dabei werde nicht verkannt, dass der 23. Februar für die Bürger der Antragsgegnerin ein offizieller Gedenktag der Stadt sei, der dem friedlichen Gedenken an die Opfer des Bombenangriffs auf die Stadt Pforzheim diene.


Der Beschluss vom 20.02.2012 (2 K 378/12) ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

-

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Erfolgreicher Eilantrag gegen versammlungsrechtliches Fackelverbot: VGH weist Beschwerde der Stadt Pforzheim zurück
Datum: 22.02.2012

Kurzbeschreibung: Das von der Stadt Pforzheim (Antragsgegnerin) gegenüber dem Veranstalter (Antragsteller) einer für den 23.02.2012 angemeldeten Mahnwache sofort vollziehbar verfügte Verbot, bei der Versammlung Fackeln und vergleichbare offene Feuer mitzuführen, die Assoziationen an die Fackelaufmärsche der Zeit des Nationalsozialismus hervorrufen könnten, ist rechtswidrig. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden. Er hat damit die Beschwerde der Stadt Pforzheim gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.02.2012 zurückgewiesen, der dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot gewährt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 20.02.2012).

Der VGH teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Auflage nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) nicht vorliegen. Das Verbot lasse sich insbesondere nicht mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen.

Auch Auflagen zur Abwehr einer solchen Gefahr seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts am strengen Maßstab von Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu messen. Allein die inhaltliche Ausrichtung einer Versammlung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gefährde die öffentliche Ordnung grundsätzlich nicht. Aus von der Allgemeinheit missbilligten Motiven und Auffassungen des Veranstalters oder aus einer Gesinnung der Versammlungsteilnehmer könne nicht auf eine unzulässige Meinungskundgabe der Versammlung geschlossen werden. Zwar könnten Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration die öffentliche Ordnung gefährden, etwa bei provokativen oder aggressiven Begleitumständen, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugten. Das Mitführen von Fackeln sei insoweit zwar ein zu berücksichtigendes Element. Es sei jedoch nicht schon allein geeignet, eine Demonstration im Sinne der Identifikation mit Riten und Symbolen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft zu prägen und die zuvor beschriebenen Wirkungen zu entfalten.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die öffentliche Ordnung nicht unmittelbar gefährdet. Denn bei der gegebenen Sachlage sei nicht von provokativen und aggressiven Begleitumständen der Mahnwache und auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die Fackeln in aggressiv-kämpferischer Weise einsetze. Die Mahnwache finde auf dem Aussichtsplateau beim Parkplatz Wartbergallee in einiger Entfernung vom Stadtzentrum statt. Eine unmittelbare Konfrontation mit Teilnehmern der dortigen Veranstaltungen sei auszuschließen. Zwar seien die Fackeln möglicherweise weithin sichtbar. Auch greife der Antragsteller mit ihrer Verwendung nationalsozialistische Veranstaltungsrituale auf, die bei der Bevölkerung Assoziationen an nationalsozialistische Aufmärsche hervorrufen könnten. Da sie jedoch bei einer Mahnwache ohne Redebeiträge und Transparente in größerer Entfernung zum Stadtzentrum mitgeführt würden, würden sie nicht als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt. Auch werde kein Einschüchterungseffekt oder ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt. Der Senat berücksichtige bei dieser Würdigung auch, dass weitere Auflagen einem Gesamtgepräge als nationalsozialistischer Aufzug entgegenwirkten. So seien etwa das Tragen von Springerstiefeln und uniformähnlichen Kleidungsstücken, die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und die Benutzung von Trommeln und bestimmter Fahnen untersagt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich nicht an diese Auflagen halte.

Schließlich sei die öffentliche Ordnung nicht wegen des Datums der Mahnwache unmittelbar gefährdet. Zwar könne es sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens zuwiderlaufen, wenn Rechtsextreme an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag einen Aufzug mit Provokationswirkung veranstalteten. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Der 23. Februar habe im Bewusstsein der Pforzheimer Bevölkerung als dem lokalen Gedenktag an den Angriff alliierter Luftstreitkräfte am 23.02.1945 auf Pforzheim sicherlich zentrale Bedeutung. Es handele sich aber nicht um einen Tag, der staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden sei. Der 23. Februar habe im Gegensatz zum Holocaust-Gedenktag am 27. Januar keinen derart unmittelbaren Bezug zu den NS-Verbrechen, dass sich der Mahnwache eine Provokation für Menschen, die der Opfer des Nazi-Regimes gedenken, entnehmen ließe. Daran ändere sich auch nichts durch die in diesem Jahr am 23. Februar in Berlin stattfindende zentrale Gedenkfeier für die Opfer der fremdenfeindlichen Mordserie des NSU oder den bundesweiten Aufruf zu einer Schweigeminute an diesem Tag zum Gedenken an die Opfer rechtsextremistischer Gewalt. Denn es bestehe kein unmittelbarer thematischer Zusammenhang zwischen dem lokalen Gedenktag in Pforzheim mit den genannten Veranstaltungen zum Gedenken an die Opfer rechtsextremistischer Gewalt aus jüngster Zeit.

Es widerspreche daher dem Schutzgehalt der Versammlungsfreiheit, wenn die Antragsgegnerin den dargestellten, vom Bundesverfassungsgericht und den Obergerichten aufgestellten rechtlichen Grundsätzen auszuweichen suche, indem sie mit einem Verbot von Fackeln der alljährlich stattfindenden Mahnwache des Antragstellers ein wesentliches Element dieses Aufzugs, wenn nicht sogar den Aufzug selbst verhindern möchte. Wie Aufrufe der Antragsgegnerin zu den beabsichtigten anderweitigen örtlichen Veranstaltungen zeigten, sei es auch auf andere Weise möglich, ein politisches und gesellschaftliches Zeichen zu setzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 1 S 358/12).



§ 15 Abs. 1 VersG lautet: Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

-

Fackeln lodern für die Freiheit!

Pforzheimer Rechtsbruch scheitert am Grundgesetz
Strafanzeige gegen Oberbürgermeister Hager

Die Stadt Pforzheim ist mit ihrem rechtsbrüchigen Ansinnen, die Gedenkveranstaltung des Freundeskreises „Ein Herz für Deutschland„ am 23.2.2012 zu torpedieren, vor Gericht gescheitert. Wie vorgesehen, wird die Kundgebung unter Einsatz von Fackeln um 19:40 Uhr auf dem Wartberg stattfinden. Von dort werden die Fackeln ein weit sichtbares Fanal setzen, mit dem des angloamerikanischen Bombenterrors gedacht wird. Damit hat sich ein Vorgang aus dem Jahre 2005 wiederholt. Schon damals hatte die Stadt versucht, unter Mißachtung von Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) und 5 (Meinungsfreiheit) des Grundgesetzes das Mitführen von Fackeln zu verbieten, um zu verhindern, daß die Kundgebung aus der Entfernung gesehen wird. Weil der Sachverhalt identisch war, stand das gerichtliche Ergebnis von vorn herein fest. Die Stadt hat daher einen Gerichtsprozeß vorsätzlich verloren. Aufgrund der somit auf den Steuerzahler zukommenden Verfahrenskosten in vierstelliger Höhe erfüllt das den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Darauf steht Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Der FHD wird gegen Oberbürgermeister Hager als Verantwortlichen eine Strafanzeige erstatten.

Schallende Ohrfeige des VGH Mannheim für die Stadt

Zu dem rechtsbrüchigen Verhalten der Stadt fand der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluß 1 S 358/12 vom 21.2.2012 deutliche Worte:

„Es widerspricht dem Schutzgehalt des Art. 8 GG, wenn die Antragsgegnerin den dargestellten vom Bundesverfassungsgericht und den Obergerichten aufgestellten rechtlichen Grundsätzen auszuweichen sucht, indem sie mit einem Verbot von Fackeln der alljährlich stattfindenden Mahnwache des Antragstellers ein wesentliches Element dieses Aufzuges, wenn nicht sogar den Aufzug selbst verhindern möchte.„

Der Vorsitzende des FHD, Silvio Corvaglia, sagte dazu in einer ersten Stellungnahme:

„Schallender kann eine Ohrfeige des Gerichts kaum knallen. Der Versuch der Stadt und aller Hetzpropagandisten in ihrem Gefolge, sich ein Monopol in der Geschichtsinterpretation anzumaßen, das auf einen zivilreligiösen Schuldkult der Deutschen hinausläuft, ist damit grandios gescheitert. Diese Leute, die ständig über Toleranz und Grundgesetztreue reden, sind in Wahrheit deren erbittertste Feinde. Sie wollen all jene mundtot machen, die die Meinung der Machthaber nicht bis aufs Jota nachbeten. Insofern war unser glänzender Sieg auch ein deutliches Zeichen für die Freiheit. Auch dafür werden unser Fackeln lodern. Neben den Gerichten für ihre Standhaftigkeit gilt unser Dank unserem Rechtsanwalt Dr. Björn Clemens aus Düsseldorf, der die juristischen Quacksalber der Stadtverwaltung Pforzheim ein weiteres Mal in ihre Schranken gewiesen hat.„

-

Unser Flugblatt zu diesem Sachverhalt